Sachsen – Einschnitte der Versammlungsfreiheit offenbaren gravierende Mängel in der Rechtsstaatlichkeit

In Sachsen gilt seit dem 22. November die sächsische Corona-Notfall-Verordnung. Sie gilt bis einschließlich 12. Dezember und soll durch den Sächsischen Landtag am Freitag verlängert werden. Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit weist sie, in der aktuell gültigen Version, jedoch gravierende Mängel in der Rechtsstaatlichkeit auf – so Kritiker.

Rechtsstaatlichkeit und Normenhierarchie
Die Definition von Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass Regierungen nur im Rahmen bestehender Gesetze handeln dürfen. Unter Normenhierarchie versteht man die Rangfolge der Gesamtheit aller Rechtsnormen. Dem Grundgesetz an höchster Stelle, folgen Bundes- und Landesgesetze, Verordnungen oder Satzungen. Eine kommunale Satzung die dem Grundgesetz zuwider spricht dürfte sich, bei einer rechtlichen Prüfung, als ungültig erweisen und müßte geändert werden. In Deutschland soll das Grundgesetz als Verfassung Grund- und Freiheitsrechte garantieren. Artikel 8 des Grundgesetzes garantiert die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit darf, nach dem Grundgesetz, durch andere Gesetze wie den landeseigenen Versammlungsgesetzen oder Bundesgesetzen eingeschränkt werden. Nicht durch Verordnungen. la-presse.org hat sich bundesweit die Corona-Schutzverordnungen der Länder angesehen. Das Ergebnis ist ernüchternd.

Grundrecht auf Versammlungsfreiheit im Ländervergleich
Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wurde in den Corona-Schutzverordnungen der Länder, hinsichtlich der Versammlungsfreiheit, bundesweit gewahrt – mit Ausnahme von Sachsen. In der Verordnung von Mecklenburg-Vorpommern wurde das Grundrecht sogar klar formuliert. Dort lautet es: „Die Versammlungsfreiheit ist auch in Krisenzeiten besonders geschützt.“ Es wird lediglich ein Mindestabstand von 1,50 Meter sowie eine OP oder FFP2 Maske für Versammlungen festgelegt. Diese Einschränkung entspricht der vom Bundesrat beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Dadurch, dass es sich beim Infektionsschutzgesetz um ein Gesetz und keine Verordnung handelt, scheint die Einschränkung rechtlich unbedenklich und demokratisch legitimiert.

Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Sachsen ausgehebelt
Anders in Sachsen. Mittels der aktuell gültigen Verordnung wird die Versammlungsfreiheit faktisch verunmöglicht. Statt Demonstrationen sollen nur noch Kundgebungen legal sein und die Anzahl der Teilnehmenden ist auf zehn beschränkt. „Das entspricht nicht dem Wortlaut des Grundgesetzes und kann als verfassungsfeindlich bezeichnet werden“ konstatiert der Leipziger Rechtsanwalt Jürgen Kasek gegenüber der la-presse.org.

Diplomatischer formuliert es Irena Rudolph-Kokot vom Aktionsnetzwerk “Leipzig Nimmt Platz”. Sie hatte versucht für eine stationäre Kundgebung, unter dem Motto “Impflicht jetzt”, eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Leipzig für 50 Personen zu erhalten. Dies wurde abgelehnt. Hinsichtlich der Größe der Versammlungsfläche, Maskenpflicht und Abständen von 1,5 Meter wären die rechtlichen Rahmenbedingungen der bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes erfüllt. Selbst Demonstrationen sollten mit Abstand und Maske möglich sein. Zu den Einschränkungen der Corona-Notfall-Verordnung meint sie schlicht: “Das ist nicht verfassungskonform”.

Willkürlich anmutende Verordnung
“Das Aktionsnetzwerk „Leipzig nimmt Platz“ hat beschlossen, während die Überlastungsstufe in Sachsen überschritten ist, nicht mehr zu Versammlungen und gemeinsamen Anreisen aufzurufen” lautet es in einer Pressemitteilung des Netzwerkes anlässlich der im November erlassenen Verordnung. “Kritik üben wir auch an der Corona-Notfallverordnung im Punkt Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Die vollkommen willkürlich anmutende Festlegung auf maximal zehn Teilnehmende an einer Versammlung, verhöhnt das Grundrecht und all diejenigen, die es ernst nehmen. Wenn diese Verordnung ein Versuch sein sollte, die obig erwähnten Ansammlungen in den Griff zu bekommen, dann zeugt dies von sagenhafter Realitätsverweigerung bei den politisch Verantwortlichen.”

Selbst der Sächsische Verfassungsschutz konstatierte in seinem letzten Jahresbericht für Demonstrierende die nicht dem Milieu der Coronaleugner angehören: “Sie reagierten ebenfalls kritisch auf die staatlichen Beschränkungsmaßnahmen. Mehrheitlich hielten Sie sich jedoch an die Corona-Schutzmaßnahmen, wenngleich eher aus basisdemokratischen Erwägungen und einem gesamtgesellschaftlichen Verantwortungsgefühl heraus und mitnichten aus Respekt vor dem Staat und seiner Verordnungen.”

Weitreichende Ermächtigung
Aus Kreisen des Sächsischen Landtages lautet es “Niemand möchte Verantwortung für die Anzahl der Teilnehmerbegrenzung auf zehn Personen übernehmen”. Das Sozialministerium Sachsen antwortete auf LZ Anfrage, wie die Beschränkung auf zehn Personen zustande kam, ausweichend. Zur möglichen Kollision der Einschnitte in die Versammlungsfreiheit mit dem Grundgesetz wurde das Infektionsschutzgesetz, samt damit möglicher Grundrechtseingriffe, verwiesen:

“Es gilt § 32 IfSG: Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden.“

Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung soll am Freitag im Landtag verabschiedet werden. Die aktuelle Entwurfsfassung liegt der la-presse.org vor. Dem besonderen Schutz der Versammlungsfreiheit wird dort weiterhin nicht zur Geltung verholfen. “Ob die Begründung des Sozialministeriums mit dem Infektionsschutzgesetz so passt, kann ich nicht sagen. Da passieren durch die Rechtsprechung ja gefühlt täglich Änderungen” meinte ein versierter Verwaltungsrechtler gegenüber der la-presse.org abschließend. /MS


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