DRESDEN | Am Freitag, den 27. März 2026, findet im Innenausschuss des Sächsischen Landtags die öffentliche Anhörung zur Novellierung des Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) statt. Im Fokus der Drucksache 8/6142 steht die Einführung der „automatisierten Datenanalyse“. Während die Staatsregierung im Vortext betont, auf die Software des US-Anbieters Palantir zu verzichten, zeichnet der Gesetzestext ein anderes Bild.
Der „Palantir-Verzicht“: Politisches Versprechen vs. rechtliche Norm
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird explizit angeführt, dass man auf den Einsatz von Palantir-Produkten verzichten wolle. Diese Zusicherung begegnet jedoch fachlicher Skepsis. Die im Entwurf vorgesehenen Befugnisse zur Datenverknüpfung und Profilbildung bilden exakt jene Funktionalitäten ab, die das Kernmodell von Systemen wie „Gotham“ ausmachen.
Kritiker geben zu bedenken, dass Palantir weniger als isoliertes Werkzeug, sondern vielmehr als „Betriebssystem des Überwachungsstaats“ fungiert. Die Software strukturiert durch algorithmische Sortierung vorab, wer oder was als polizeilich relevant eingestuft wird. Ob diese Infrastruktur am Ende unter dem Namen Palantir oder einer anderen Marke firmiert, ist für die grundrechtliche Bewertung zweitrangig, solange die logische Architektur der massenhaften Datenverarbeitung dieselbe bleibt.
Die europäische Dimension: Datenfluss in die USA
Die sächsische Debatte lässt sich nicht isoliert von europäischen Entwicklungen betrachten. Wie der Journalist Matthias Monroy auf netzpolitik.org und in aktuellen Analysen darlegt, forcieren die EU und die USA Abkommen zur tiefergehenden Datenübermittlung.
Im Rahmen des „Visa Waiver“-Programms fordern US-Behörden zunehmend den Zugriff auf biometrische Daten europäischer Polizeidatenbanken. Die in Sachsen geplante Rechtsgrundlage für die automatisierte Analyse schafft die technischen und rechtlichen Schnittstellen, die eine solche transatlantische Datenausleitung erst effizient ermöglichen. Damit wird die Landesgesetzgebung zum Teil eines globalen Überwachungsnetzwerks, das sich der parlamentarischen Kontrolle weitgehend entzieht.
Die Sachverständigen in der Anhörung
Die Auswahl der geladenen Experten für die Anhörung am Freitag spiegelt die verfassungsrechtliche Schwere des Vorhabens wider. Erwartet werden fundierte Einschätzungen zu vermutlich folgenden Schwerpunkten:
- Verfassungsrechtliche Prüfung: Prof. Dr. Matthias Bäcker (Universität Mainz) und Prof. Dr. Hartmut Aden (HWR Berlin) haben bereits ähnliche Gesetze in anderen Bundesländern erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten. Ihr Fokus wird wahrscheinlich darauf liegen, ob der Entwurf die strengen Hürden für die automatisierte Datenanalyse (Stichwort: „konkrete Gefahr“) wahrt.
- Wissenschaft und Lehre: Prof. Dr. Kristin Pfeffer (Akademie der Polizei Hamburg) und Prof. Dr. Matthias Friehe (EBS Universität) beleuchten wohlmöglich die Vereinbarkeit der Befugnisse mit den Grundsätzen des Polizeirechts und der Bestimmtheit von Normen.
- Polizeiliche Praxis und Gewerkschaften: Vertreter der GdP (Jan Krumlovsky), der DPolG (Cathleen Martin) sowie des BDK (Torsten Schmortte) werden vermutlich die operative Notwendigkeit moderner Auswertungstools betonen, während Ulf Küch als langjähriger Praktiker die Umsetzbarkeit und Fehleranfälligkeit solcher Systeme einordnen könnte.
Wir werden berichten.
Fazit: Technologische Weichenstellung
Die Anhörung wird zeigen, ob die Zusicherungen im Vortext des Gesetzes lediglich eine politische Beruhigungsstrategie darstellen. Wenn die Rechtsgrundlage für eine umfassende algorithmische Überwachung erst einmal geschaffen ist, spielt der Name des Software-Anbieters für die informationelle Selbstbestimmung der Bürger nur noch eine untergeordnete Rolle. /MS
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