Verwaltungsgericht Dresden ermöglicht Protest gegen den AfD Bundesparteitag

12.01.2019 - Am Rande des Bundesparteitags der AfD in Riesa

Gegen den Bundesparteitag der AfD am Samstag, 10.4.21 in Dresden hat sich Protest formiert. Ein Bündnis antifaschistischer Gruppen ruft zu zwei Fahrraddemonstrationen auf, die in einer vom Bündnis „Dresden nazifrei“ veranstalteten Kundgebung an der Straßenbahnhaltestelle „Messe“ münden soll. Auf der Dresdner Messe findet  der Parteitag der faschistischen AfD statt. 

Trotz frühzeitiger Anmeldung hat sich die Dresdner Versammlungsbehörde viel Zeit gelassen und verfügte am Abend des 8. April 2021, dass die Fahrraddemos nicht stattfinden können. Als Argument führte die Stadt das erhöhte Infektionsgeschehen an und behauptetet, dass die Abstände nicht eingehalten werden könnten. Auch das Schreckgespenst von „Straßen-Blockaden“ wurde an die Wand gemalt. 
 

„Es kann nicht sein, dass verantwortungsvoller und solidarischer Protest gegen den voranschreitenden Rechtsruck mit Verweis auf die Pandemiesituation untersagt werden soll, während es seit Monaten nicht geschafft wird, die Superspreaderevents der Coronaclowns und Klemmnazis in die Schranken zu weisen.“ erklärte der Zusammenschluss der Veranstalter*innen. Die Aktivist:innen vermuten ein politisches Motiv hinter der Absage und kritisieren die Versammlungsbehörde für diese Entscheidung, bekundeten sie gegenüber adnn.me.
 

Mit Beschluss vom 9. April 2021 verfügte das Verwaltungsgericht Dresden nun, dass die Fahrraddemo ab dem Jorge-Gomondai-Platz stattfinden kann, mit geänderter Route und limierter Teilnehmer*innenzahl. 

Der Leipziger Verwaltungsrechtler Raik Höfler begrüßt die Entscheidung des VG Dresden. „Mit dem Beschluss wird dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch in Zeiten der Coronapandemie zur Geltung verholfen“ erklärte er gegenüber la-presse.org.

„[…] Die Antragsgegnerin [hat] die begehrte Ausnahmegenehmigung zu Unrecht mit Bescheid vom 8. April 2021 abgelehnt. In Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls erweist sich unter Abwägung der benannten widerstreitenden Rechtsgüter eine Versagung der Ausnahmegenehmigung als ermessensfehlerhaft. Sind im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht Ausnahmen vertretbar, gebieten es die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 GG, im Sinne eines intendierten Ermessens eine solche Ausnahme – gegebenenfalls unter Beifügung weiterer Auflagen – auch zu erteilen.“ heißt es im Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Az.: 6 L 270/21). 
 
In Dresden waren Fahrraddemonstrationen durch die Versammlungsbehörde in den letzten Monaten immer wieder untersagt worden. In der Stadt Leipzig dagegen gehören Fahrradaufzüge in Pandemiezeiten inzwischen zu beliebten und von der Behörde zugelassenen Alternativen zu bewegten Demonstrationen. Laut der gültigen Corona-Schutz-Verordnung können Versammlungen nur ortsfest stattfinden. Möglich sind allerdings Aunahmegenehmigungen. /MS