Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot kurdischer Medienvertriebe

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschied heute über das Verbot der kurdischen Medienvertriebe Mezopotamien Verlag und MIR Multimedia. Anlässlich der Entscheidung versammelte sich eine Kundgebung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Verbot wurde bestätigt.

Am 1. Februar 2019 wurden Medienvertriebe Mezopotamien Verlag und MIR Multimedia von dem, seinerzeit von Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) geführten, Bundesinnenministerium verboten. Der Vorwurf lautete, dass sie durch ihre Aufrechterhaltung dem organisatorischem Zusammenhalt der PKK dienen. Beide Verlage beklagten das Verbot und forderten die Rückgabe ihrer Archive.

Bereits im November 2019 bekräftigte Jürgen Horbach, Sprecher der Interessengruppe (IG) Meinungsfreiheit des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, gegenüber Deutschlandfunk Kultur, dass die Beschlagnahmung der Bestände nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sei. Zwischenzeitlich  haben drei Verlage – der Unrast Verlag aus Münster, die Schweizer Edition 8 und der Mandelbaum Verlag aus Wien – einzelne Titel als Edition Mezapotamya neu herausgegeben. Ingesamt wurden etwa 50.000 Werke beschlagnahmt und die Räumlichkeiten der Medienvertriebe in Neuss versiegelt.

Laut ANF beteiligten sich an der heutigen Solidaritätskundgebung vor dem Bundesverwaltungsgericht neben den Demonstrierenden auch Musiker*innen wie »Hozan Şemdin, Hozan Aydın, Hozan Seyidxan, Cewad Merwanî, Pewyan Arjîn und Hozan Özgür Ruha, deren Werke vom deutschen Staat beschlagnahmt wurden.« Zahlreiche Kulturschaffende forderten Ende letzter Woche, in einem offenen Brief, die Aufhebung des Verbotes der beiden Medienbetriebe, die Rückgabe des beschlagnahmten Materials und ein Ende der Repression gegen »kurdische Menschen und ihre Kultur«.

Laut der Initative »PKK Verbot aufheben!« wurde das Verbot heute bestätigt. Eine Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts lag bis zur Veröffentlichung des Beitrags noch nicht vor.

Ergänzung 27. Januar 2021: Inzwischen liegt die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Das Gericht gelangt zu der Auffassung, dass die »Klägerinnen […] in die Strukturen der PKK eingegliedert« sind.  Die PKK wurde am 26. November 1993 verboten. Damit folgt das Gericht dem ehemaligen Bundesinnenminister der am 12.02.2019 in einer Mitteilung zur Verbotsverfügung der Medienverlage konstatierte:  »Mit ihrem wirtschaftlichen Ertrag« würden »die Aktionsmöglichkeiten der Terrororganisation in Deutschland und Europa nachhaltig gestärkt.« Damit würden „die Wirkungen des PKK-Verbots systematisch ausgehöhlt“. Das PKK-Verbot ist umstritten.
 
/MS