DRESDEN / STUTTGART | Mit der Novellierung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) plant der Freistaat eine tiefgreifende technische Aufrüstung der polizeilichen Videoüberwachung. Kern des Vorhabens ist, neben der Einführung einer intelligenten Analysesoftware, auch die KI-gestützte Videoüberwachung. Während das Innenministerium eine Steigerung der Effizienz betont, zeigt ein Blick nach Baden-Württemberg, dass solche Systeme Teil einer umfassenden Ausbaustrategie sind, bei der rechtliche Rahmenbedingungen und technische Infrastruktur parallel angepasst werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf (Drs. 8/6142) sieht in § 57a vor, die bisherige, rein aufzeichnende Videoüberwachung durch ein intelligentes Analysesystem zu ersetzen. Technisch basiert dieses Vorhaben auf einem dreistufigen Prozess:
- Mustererkennung: Algorithmen identifizieren in Echtzeit „auffällige“ Bewegungsmuster (z. B. Rennen) oder Gegenstände.
- Tracking: Eine automatisierte, kameraübergreifende Verfolgung markierter Personen wird möglich.
- Biometrische Fernidentifizierung: Die Identitätsfeststellung per Datenbankabgleich erfolgt bei erheblichen Gefahren für Leib oder Leben.
Das Beispiel Baden-Württemberg: Software braucht Hardware
In der sicherheitspolitischen Debatte dient Baden-Württemberg derzeit als Blaupause für Sachsen. Bemerkenswert ist hierbei die zeitliche und strategische Koppelung: Parallel zur Einführung der Analyse-Software Gotham von Palantir hat das dortige Innenministerium die rechtlichen Hürden für den Ausbau der Videoüberwachung massiv gesenkt.
Ziel dieser Strategie ist es, die Datenbasis für die neuen Analyseplattformen zu verbreitern. Kritiker sehen darin eine „Salami-Taktik“: Während die Softwarelösungen oft als punktuelle Hilfsmittel zur Terrorabwehr deklariert werden, schafft der gleichzeitige Ausbau der Hardware die Voraussetzung für eine flächendeckende algorithmische Überwachung des öffentlichen Raums. Eine ähnliche Dynamik droht nun in sächsischen Städten und Gemeinden.
Kosmetische Korrekturen und bleibende Defizite
Auf den massiven Druck von Datenschützern reagierte die sächsische Regierung mit prozeduralen Anpassungen im Gesetzesentwurf. So wurde die Regelungsebene für die Video-KI von einfachen Verwaltungsvorschriften auf die Stufe einer Rechtsverordnung gehoben. Zudem schreibt das Gesetz nun eine manuelle Überprüfung der KI-Treffer durch Polizeibeamte vor („Human-in-the-loop“).
Sachverständige bewerten dies jedoch als weitgehend kosmetisch. Zum einen verbleiben kritische Bereiche wie der nachträgliche biometrische Abgleich (§ 62b) und das KI-Training (§ 79c) weiterhin in der alleinigen Regelungskompetenz der Verwaltung. Zum anderen bleibt das gesetzliche Verbot „diskriminierender Algorithmen“ ein Lippenbekenntnis, solange die Systeme als private „Black Boxes“ betrieben werden, deren Funktionsweise sich der öffentlichen Kontrolle entzieht.
Strukturelle Risiken und die Rolle privater Akteure
Ein bisher wenig beachteter Aspekt bleibt die Regelung in § 79c. Diese erlaubt es der Polizei, personenbezogene Echtdaten an private Unternehmen zu übermitteln, um deren KI-Modelle zu trainieren. Damit fungiert die öffentliche Hand als Datenlieferant für die private Sicherheitsindustrie.
Aus grundrechtlicher Sicht führt dies zu einem permanenten Anpassungsdruck („Chilling Effect“): Wer weiß, dass sein Verhalten im öffentlichen Raum algorithmisch bewertet wird, verhält sich nicht mehr frei. Zudem erhöhen statistische Verzerrungen (Bias) in der Software das Risiko diskriminierender Polizeikontrollen, insbesondere an bereits vorbelasteten Orten wie der Leipziger Eisenbahnstraße.

Fazit: Zwischen Effizienzstreben und Kontrollverlust
Der sächsische Weg folgt einem bundesweiten Trend zur Technisierung und Vorverlagerung der Eingriffsbefugnisse von der Strafverfolgung hin zur Gefahrenabwehr. Ob die vorgesehenen Richtervorbehalte ausreichen, um die Eigendynamik dieser Infrastruktur zu begrenzen, bleibt zweifelhaft. /MS
Weiterführende Informationen:
SWR: Landtag beschließt Nutzung umstrittener Polizei-Software von Palantir
SWR: Vom Schwimmbad bis zum Wertstoffhof: BW erleichtert Videoüberwachung
Verfassungsblog: Lenschow, Eyk: Allwissende Polizei?: Entgrenzungen im Polizeirecht durch intelligente Gefahrenermittlung am Beispiel des SächsPVDG-E , VerfBlog, 2026/1/07

